Kronen-Hansa-Werk

Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Kronen-Hansa-Werk GmbH & Co. KG

I. Anwendung

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten beim Abschluss sämtlicher Verträge der Kronen-Hansa-Werk GmbH & Co. KG (nachstehend „KHW“ genannt) mit Personen, die diese Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer), sowie mit juristischen Personen oder gewerblich handelnden rechtsfähigen Personengesellschaften.
  2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von KHW erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die KHW mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KHW ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, dass sie von KHW ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder der jeweils mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträge unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen der Allgemeinen Lieferbedingung und/oder der geschlossenen Verträge hiervon nicht berührt.

II. Vertragsabschluss; Abtretung von Rechten aus dem Vertrag

  1. Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Angebote von KHW sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Für Druckfehler und Irrtümer übernimmt KHW keine Haftung.
  2. Bestellungen oder Aufträge können KHW in jeglicher Weise – formlos – übermittelt werden. KHW kann diese innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung dem Vertragspartner zugeht. Die Annahmeerklärung ist für KHW nur verbindlich, wenn diese mindestens in Textform erfolgt. Als Annahme gilt auch die Zusendung oder Auslieferung der bestellten Vertragsgegenstände bzw. die Erbringung der bestellten Leistungen.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen KHW und dem Vertragspartner ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Der jeweilige Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Abänderungen, Nebenabreden und Ergänzungen müssen mindestens in Textform erfolgen. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls mindestens der Textform.
  4. Angaben von KHW zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie seine Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. KHW behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmittel vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von KHW weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben und/oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von KHW diese Gegenstände vollständig an KHW zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen.
  6. Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von KHW, welche mindestens in Textform erteilt sein muss.

III. Preise

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen von KHW aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Werden Lieferungen oder Leistungen ohne vorherige Auftragsbestätigungen erbracht, gelten die für diese Lieferung oder Leistung aktuellen Listenpreise von KHW als vereinbart. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, Transport, Fracht, Überführung, Porto, der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Die vorstehend bezeichneten Positionen werden zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt.
    Transportbehälter und -gestelle, Ladeschalen und andere, mehrfach verwendbare Verpackungs- und Transporthilfsmittel werden ebenfalls zum jeweils gültigen Preis berechnet. Bei Rückgabe der entsprechenden Gegenstände wird der dafür berechnete Betrag – ggf. unter Abzug einer Nutzungsentschädigung– gutgeschrieben und, sofern bereits vom Vertragspartner bezahlt, von KHW erstattet.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von KHW zugrunde liegen und die Lieferung/Leistungserbringung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung/Leistungserbringung gültigen Listenpreise von KHW.
    Im Übrigen gilt: Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung/Leistungserbringung die maßgebenden Kostenfaktoren (insbesondere Material, Personal und Energie) um mehr als 5 %, so ist KHW berechtigt eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.
  3. KHW ist bei neuen Aufträgen (insbesondere Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

IV. Lieferung und Lieferzeit; Abnahmepflicht des Vertragspartners

  1. Von KHW in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. KHW kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber KHW nicht nachkommt.
  3. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von KHW verzögert oder unmöglich ist.
  4. Bei Lieferverzug hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zuzugestehen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragspartner bei Bestellungen von Katalogware berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen ist wegen eines neuen Liefertermins zu verhandeln.
    Eine Haftung von KHW auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges oder weil KHW die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, wird, ist nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen KHW, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer zusätzlichen angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines bereits eingetretenen Verzuges geschehen. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von KHW nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei KHW oder einem Vorlieferanten eintreten. Sofern solche Ereignisse KHW die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigen sie KHW von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner ein Recht auf Schadenersatz hat. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KHW vom Vertrag zurücktreten.
  6. KHW ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn
    • die Teilleistung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und
    • dem Vertragspartner dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, KHW erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  7. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann KHW spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, ist KHW berechtigt, eine einwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
  8. Erfüllt der Vertragspartner seine Abnahmepflichten nicht, so ist KHW unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Vertragspartners freihändig verkaufen.

V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Vertragspartner über. Bei vereinbartem Versand des Vertragsgegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KHW noch andere Leistungen (z.B. Versand, Installation oder Endmontage beim Vertragspartner) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Vertragsgegenstand übergabe- bzw. versandbereit ist und KHW dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
  2. Transportmittel, Verpackung und Art der Versendung werden von KHW nach pflichtgemäßem Ermessen gewählt, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.
  3. Hinsichtlich zurückgesandter Ware trägt der Vertragspartner die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch während des Rücktransports.
  4. Nur auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
  5. Im Falle des Annahmeverzuges des Vertragspartners ist KHW berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Sofern KHW die Ware selbst einlagert, stehen KHW Lagerkosten in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten.
  6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn
    • die Lieferung (einschließlich der Installation, sofern KHW auch die Installation schuldet) bzw. die Leistungserbringung abgeschlossen ist,
    • KHW dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer der Allgemeinen Lieferbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung/Leistungserbringung zwölf Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung des Vertragsgegenstands begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung/Leistungserbringung sechs Werktage vergangen sind, und
    • der Käufer die ausdrückliche Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

VI. Eigentumsvorbehalt; Verarbeitung- und Vermischung

  1. Der Vertragsgegenstand bleibt Eigentum von KHW bis alle Forderungen erfüllt sind, die KHW gegen den Vertragspartner zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung auf eine Forderung in Verzug gekommen ist –, hat KHW das Recht, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, nachdem KHW dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die in diesem Fall für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern KHW den Vertragsgegenstand zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn KHW den Vertragsgegenstand pfändet. KHW darf den zurückgenommenen Vertragsgegenstand – auch durch freihändige Veräußerung – verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner KHW schuldet, nachdem KHW einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. Der Rücktritt lässt sonstige Rechte von KHW, insbesondere auf entgangenen Gewinn gerichteten (Schadens-) Ersatzanspruch, unberührt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung durch KHW begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenem.
  2. Eine Verarbeitung der von KHW gelieferten und (noch) im Eigentum von KHW stehenden Waren durch den Vertragspartner erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Vertragspartners im Auftrag von KHW. In diesem Fall gilt KHW als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an dem durch die Verarbeitung neu entstehenden Gegenstand. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt KHW unmittelbar Eigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der von KHW gelieferten und verarbeiteten Waren zum Netto-Rechnungswert der anderen verarbeiteten Materialien
    Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von KHW gelieferten und (noch) im Eigentum von KHW stehenden Waren mit einer anderen, nicht KHW gehörenden Sache in der Weise erfolgt, dass die nicht KHW gehörende Ware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner KHW Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der von KHW gelieferten und verbundenen bzw. vermischten Waren zum Netto-Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache.
    Die so entstandenen Alleineigentums- oder Miteigentumsrechte an einer Sache wird der Vertragspartner für KHW bis auf bei berechtigtem Interesse von KHW zulässigen Widerruf durch KHW unentgeltlich für und im Sinne von KHW wahrnehmen.
    Der Miteigentumsanteil von KHW an dem neuen Gegenstand bzw. an der Hauptsache gilt nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne der Regelungen dieses Absatzes.
  3. Der Vertragspartner darf den noch im Eigentum von KHW stehenden Vertragsgegenstand verwenden und – sofern er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen dieser Ziffer VI. vereinbart – im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und keine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners eingetreten ist oder einzutreten droht. Er darf den Vertragsgegenstand jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Forderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf des Vertragsgegenstandes sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich des Vertragsgegenstandes, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung, aus Vermietung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner hiermit bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KHW ab. KHW nimmt diese Abtretung hiermit an.
    Der Vertragspartner darf diese an KHW abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für KHW einziehen, solange KHW diese Einziehungsermächtigung nicht widerruft. Das Recht von KHW, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird KHW die Forderungen nur dann selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung widerrufen, wenn KHW ein berechtigtes Interesse hieran hat (bspw. wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners eingetreten ist oder einzutreten droht). Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung auf eine Forderung in Verzug gekommen ist – oder KHW ein berechtigtes Interesse geltend macht, kann KHW vom Vertragspartner verlangen, dass dieser KHW die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und KHW alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die KHW zur Geltendmachung der Forderungen benötigt
    Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, KHW nicht gehörenden Sachen weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Netto-Rechnungswertes der bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung verwendeten Vorbehaltsware von KHW im Verhältnis zum Netto-Rechnungswert des veräußerten Gegenstandes.
  4. Übersteigt der Wert der für KHW bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen von KHW gegenüber dem Vertragspartner dauerhaft um mehr als 10%, so ist KHW auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von KHW verpflichtet.
  5. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind KHW unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
  6. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung des noch im Eigentum von KHW stehenden Vertragsgegenstandes hat der Vertragspartner KHW unverzüglich zu informieren und KHW auf Verlangen sämtliche, den Vertragsgegenstand betreffenden Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und ihm nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vertragsgegenstände ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
  7. Falls KHW nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist KHW berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Gewährleistung; Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei fabrikneuen Vertragsgegenständen ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für die Erbringung von Leistungen (beginnend mit der Abnahme) und für solche fabrikneuen Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
    In allen anderen Fällen erfolgt die Leistungserbringung bzw. die Lieferung des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistungshaftung, es sei denn, es ist gesondert ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Die vertragsgemäße Qualität der von KHW gelieferten Ware und der von KHW erbrachten Leistungen bestimmt sich nach der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung von KHW oder richtet sich, sofern deren Erstellung vereinbart ist, nach den von KHW erstellten Ausfallmustern, welche dem Vertragspartner auf Wunsch von KHW zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und entweder nach den vereinbarten oder – sofern insoweit keine Vereinbarung getroffen wurde – nach üblichen Herstellungsverfahren.
    Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
    Ebenso wenig liegt ein Mangel vor, wenn der Vertragsgegenstand durch vertragsgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch verschlissen oder abgenutzt ist.
    Sofern ein Vertragsgegenstand für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Vertragspartner in eigener Verantwortung zu prüfen. KHW schuldet keine Verwendbarkeit des Vertragsgegenstands für einzelne Lebensmittel.
  3. Der gelieferte Vertragsgegenstand ist unverzüglich nach Lieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Vertragsgegenstand gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn KHW nicht binnen sieben Werktagen nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt der Liefergegenstand als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge KHW nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Nur auf ausdrückliches Verlangen von KHW ist der beanstandete Vertragsgegenstand frachtfrei an KHW zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet KHW die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    Bei Abholungen sind nachträgliche Fehlmengenreklamationen ausgeschlossen.
  4. Sofern im Rahmen von Gewährleistungsverpflichtungen oder aus Kulanz Teile von KHW ausgetauscht wurden, ist KHW berechtigt, nach Wahl von KHW entweder die ausgetauschten Teile vom Vertragspartner übersandt zu erhalten oder diese beim Vertragspartner abzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ausgetauschten Teile für KHW nach Maßgabe von KHW mindestens sechs Wochen aufzubewahren. Der Vertragspartner ist nur dann zur Entsorgung der ausgetauschten Teile berechtigt, wenn KHW schriftlich eine entsprechende Freigabe erteilt. KHW ist auf eine schriftliche Aufforderung durch den Vertragspartner verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung entweder die Freigabe zur Entsorgung der ausgetauschten Teile zu erteilen oder die ausgetauschten Teile abzuholen bzw. sich diese vom Vertragspartner übersenden zu lassen. Für den Fall, dass dem Vertragspartner die Herausgabe bzw. Übersendung der ausgetauschten Teile nicht möglich ist, obwohl zuvor keine Freigabe zur Entsorgung erteilt wurde oder die Frist zur Abholung noch nicht abgelaufen ist, hat der Vertragspartner die ausgetauschten Teile KHW zu einem angemessenen Preis zu vergüten.
  5. Bei mangelhafter Lieferung/Leistungserbringung hat der Vertragspartner – nach Wahl von KHW – Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die zweite Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Bei Fehlmengen hat KHW die Wahl zwischen Nachlieferung und entsprechender Gutschrift.
  6. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, ist KHW lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Diese Lieferverpflichtung besteht jedoch nur, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die KHW aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird KHW nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen KHW bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen KHW gehemmt.
  8. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur unter den in Ziffer VIII. bestimmten Voraussetzungen.
  9. Die Gewährleistungsverpflichtung von KHW entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von KHW den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn sich KHW mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet, ist der Vertragspartner berechtigt, selbst die Beseitigung des Mangels vorzunehmen. In diesem Fall hat der Vertragspartner – nach Möglichkeit – KHW vorher zu verständigen. In jedem Fall hat der Käufer die durch die von ihm vorgenommenen oder veranlassten Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  10. Gibt der Kunde KHW nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Dies gilt nicht, sofern es der Vertragspartner nicht zu vertreten hat oder es ihm unzumutbar ist, dass die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt worden sind.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen von KHW; Haftung des Vertragspartners bei Lohnaufträgen

  1. Die Haftung von KHW auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. eingeschränkt.
  2. KHW haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – sofern vereinbart – Installation des von wesentlichen Mängeln freien Vertragsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit KHW gemäß Ziffer VIII. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KHW bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die KHW bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von KHW für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des Auftragswertes, maximal jedoch auf EUR 50.000,00 je Schadensfall, beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von KHW.
  6. Soweit KHW technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieser Ziffer IX. gelten nicht für die Haftung von KHW wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Für Lohnaufträge gilt: Liefert der Vertragspartner KHW Material zur Bearbeitung an, so haftet er gegenüber KHW für alle Schäden, die KHW durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Fremdmassen entstehen.

IX. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen werden von KHW zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes ausgestellt. Rechnungen von KHW sind sofort nach Erhalt in Euro ohne Abzug ausschließlich an KHW zahlbar. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner zudem nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn KHW über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst ist.
  3. Zahlungen mittels Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarungen von KHW akzeptiert und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht die Stundung der zu Grunde liegenden Forderung.
  4. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so kommt er ohne Mahnung in Verzug und ihm werden ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den ausstehenden Rechnungsbetrag berechnet; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von KHW durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, stehen KHW insbesondere die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen, welche KHW gegenüber dem Vertragspartner zu erbringen hat. KHW ist in diesem Fall auch berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.

X. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Vertragspartner veranlasste Änderungen. Diese werden zu Tages-/Stundensätzen gesondert abgerechnet.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt KHW Eigentümer der für den Vertragspartner durch KHW selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Vertragspartners verwendet solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen gegenüber KHW nachkommt. KHW ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn dieses zur Erfüllung einer dem Vertragspartner zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Eine etwaige Verpflichtung von KHW zur Aufbewahrung der Formen erlischt spätestens zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form. Der Vertragspartner wird vor Beseitigung der Form(en) von KHW benachrichtigt.
  3. Sofern mit dem Vertragspartner vereinbart ist, dass er Eigentümer der Formen werden soll, geht das Eigentum an den Formen erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Vertragspartner über. Die Übergabe der Formen an den Vertragspartner wird durch die Aufbewahrung der Formen durch KHW zugunsten des Vertragspartners ersetzt. Bis zur Beendigung des Vertrages ist KHW zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. KHW hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Vertragspartners auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Bei Formen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen oder die vereinbarungsgemäß künftig Eigentum des Vertragspartners werden sollen, ist KHW hinsichtlich der Aufbewahrung und Pflege zu einer Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten verpflichtet. Kosten für die Wartung und Versicherung der Formen trägt der Vertragspartner. Die Verpflichtung von KHW erlischt, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Vertragspartner die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht KHW in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
  5. Sofern nicht in Ziffer X. Abweichendes geregelt ist, bestehen Ansprüche des Vertragspartners im Zusammenhang den Formen, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, nur unter den in Ziffer VIII. bestimmten Voraussetzungen.

XI. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Vertragspartner beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit bei KHW anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit für KHW angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Vertragspartner die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen, die durch eine verzögerte oder nicht ordnungsgemäße Materialbeistellung verursacht worden sind.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. KHW steht nach Maßgabe dieser Ziffer XII. dafür ein, dass der Vertragsgegenstand keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Vertragsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird KHW nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Vertragsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Vertragsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt KHW dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen der Ziffer VII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von KHW gelieferte Produkte anderer Hersteller wird KHW nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen KHW bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer XII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  4. Hat KHW nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Vertragspartners zu liefern, so steht der Vertragspartner dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. KHW wird den Vertragspartner auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Vertragspartner hat KHW von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist KHW – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Vertragspartner und den Dritten einzustellen. Sollte KHW durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist KHW zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt.
  5. KHW überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten ist KHW berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Vertragspartner entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
  6. KHW stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XIII. Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass KHW Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
  2. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen und zu Zwecken der Geschäftsbeziehung KHW übermittelten Geschäftsdaten (z.B. Bilanzen, Lageberichte, Business-Pläne, Bankauskünfte etc.) des Vertragspartners von KHW und mit diesem verbundenen oder von KHW beauftragten Unternehmen verarbeitet, an Dritte übermittelt und genutzt werden dürfen, soweit dies mit der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht. Die vorstehende Einwilligungserklärung erfolgt freiwillig und kann jederzeit vom Vertragspartner widerrufen werden. Sie gilt nicht als Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Das geistige Eigentum an den übermittelten Daten und die Inhaberschaft an den Urheberrechten bezüglich dieser Daten hat weiterhin der Vertragspartner inne, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Vertragspartner und KHW dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Partners, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich oder es besteht insoweit eine gesetzliche Offenbarungspflicht.
    Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des entsprechenden Vertrages.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort ist der Sitz von KHW.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl von KHW der Firmensitz von KHW oder der Sitz des Vertragspartners. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.
  4. Soweit der jeweils mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Lohne, 01.03.2018


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